Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld: Die 6 häufigsten Streitfälle mit dem Jobcenter

Die Bedarfsgemeinschaft (BG) ist der zentrale Begriff im Bürgergeld. An ihr hängt fast alles: Wie hoch Ihr Regelbedarf ist, welches Einkommen angerechnet wird, welches Vermögen geschützt bleibt und wie die Kosten der Unterkunft auf die einzelnen Personen verteilt werden. Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 3 SGB II. Dort steht abschließend, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört: die leistungsberechtigte Person selbst, der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner, eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Einstandsgemeinschaft lebt, sowie unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Andere Personen gehören grundsätzlich nicht dazu, auch wenn sie unter demselben Dach wohnen.

Warum ist die richtige Bestimmung der Bedarfsgemeinschaft so wichtig? Weil sie unmittelbar über Euro und Cent entscheidet. Leben zwei Erwachsene in einer BG, bekommt jeder nur den Partnerregelbedarf von derzeit 506 Euro statt der 563 Euro für Alleinstehende (Stand 2025). Einkommen eines BG-Mitglieds wird außerdem horizontal auf die anderen verteilt: Nach § 9 Absatz 2 SGB II wird das Einkommen oder Vermögen des Partners zunächst zur Deckung seines eigenen Bedarfs herangezogen, und der Rest mindert den Anspruch der übrigen BG-Mitglieder. Das klingt technisch, bedeutet in der Praxis aber: Ein Job des Partners kürzt direkt auch das Geld von Kindern oder der anderen Partnerin. Umgekehrt schützt eine zu weit gezogene BG vor nichts, sie kostet nur. Und eine zu eng gezogene BG kann dazu führen, dass Kinder oder Stiefkinder durchs Raster fallen und gar keinen Anspruch bekommen.

Typisch ist die Verwechslung von Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II liegt schon dann vor, wenn Verwandte oder Verschwägerte zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften. Daraus wird nur vermutet, dass sie sich gegenseitig unterstützen, und diese Vermutung kann widerlegt werden. Eine Wohngemeinschaft unter Freunden ist dagegen weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaft, sondern eine reine Zweckgemeinschaft ohne gegenseitige Einstandspflicht. Das Jobcenter ordnet solche Konstellationen in der Praxis aber oft falsch zu und behandelt Mitbewohner wie Partner. Besonders problematisch ist der Begriff der Einstandsgemeinschaft (auch Einstandspartnerschaft genannt): Nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c SGB II liegt sie vor, wenn zwei Personen so zusammenleben, dass sie füreinander einstehen und Verantwortung füreinander tragen wollen. Indizien sind gemeinsame Wohnung über mehr als ein Jahr, gemeinsames Kind, Verfügungsrecht über das Vermögen des anderen oder die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Diese Indizien sind gesetzliche Vermutungen und können durch konkrete Angaben widerlegt werden.

Daneben gibt es Sonderfälle, die für Eltern besonders wichtig sind. Ein Kind, das zeitweise beim anderen Elternteil lebt, kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden. Das heißt: Für die Tage, an denen das Kind beim leistungsberechtigten Elternteil ist, entsteht anteilig Bedarf, auch wenn das Kind im übrigen Monat woanders wohnt. Jobcenter erkennen diese temporäre BG oft nicht oder berechnen sie falsch. Ebenfalls häufig falsch: Minderjährige Kinder werden aus der BG herausgerechnet, obwohl sie nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II zwingend dazugehören, sobald sie im Haushalt leben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können. Oder umgekehrt: Ein volljähriges Kind über 25 Jahren wird weiterhin zur BG gerechnet, obwohl es längst als eigene Bedarfsgemeinschaft gilt.

Was können Sie tun, wenn die Bedarfsgemeinschaft im Bescheid falsch bestimmt ist? Der erste Schritt ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Im Widerspruch wird genau dargelegt, welche Personen zur BG gehören und welche nicht, welche Indizien gegen eine Einstandsgemeinschaft sprechen und wie die korrekte Bedarfsberechnung aussieht. Bei akutem Geldmangel kommt zusätzlich ein Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht in Betracht. Jobcenter verteidigen ihre BG-Einstufung in der Praxis oft hartnäckig, weil eine Korrektur viel Geld kostet. Die Erfolgsquoten sind dennoch gut, wenn die tatsächlichen Lebensverhältnisse sauber dokumentiert werden: getrennte Konten, getrennte Mietanteile, getrennte Einkäufe, keine Vollmachten. Dieser Hub führt Sie zu den sechs häufigsten BG-Streitfällen mit dem passenden rechtlichen Hebel.

Die 6 häufigsten BG-Streitfälle

Bedarfsgemeinschaft falsch bestimmt: Grundzuschnitt der BG

Das Jobcenter zieht den Personenkreis Ihrer Bedarfsgemeinschaft zu weit oder zu eng. Typisch sind falsch einbezogene erwachsene Kinder, übersehene Stiefkinder oder pauschal angenommene Einstandspartner. Rechtlicher Hebel: § 7 Absatz 3 SGB II abschließend prüfen, jede Person einzeln auf die gesetzlichen Voraussetzungen abgleichen und im Widerspruch die konkrete Zusammensetzung der BG sauber begründen. Details lesen →

Einkommen des Partners falsch zugerechnet

Das Jobcenter rechnet Einkommen des Partners auf Ihren Anspruch an, obwohl die horizontale Berechnung nach § 9 Absatz 2 SGB II anders lautet. In der Praxis werden Freibeträge, Erwerbstätigenfreibetrag und die Reihenfolge der Bedarfsdeckung oft falsch angesetzt. Rechtlicher Hebel: Bedarfsdeckung zuerst beim Einkommensträger, dann anteilige Verteilung des Überschusses nach Bedarfsanteilen der übrigen BG-Mitglieder. Details lesen →

Haushaltsgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft behandelt

Das Jobcenter behandelt Ihre Wohngemeinschaft oder Ihr Zusammenwohnen mit Verwandten wie eine Bedarfsgemeinschaft. Das kostet Sie bares Geld, weil Einkommen und Vermögen der Mitbewohner plötzlich angerechnet werden. Rechtlicher Hebel: Abgrenzung WG, Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Absatz 5 SGB II und echte BG sauber herausarbeiten, gemeinsames Wirtschaften substantiiert bestreiten und die widerlegbare Vermutung des § 9 Absatz 5 SGB II entkräften. Details lesen →

Kinder nicht in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt

Minderjährige Kinder, die im Haushalt leben, werden nicht oder nur anteilig in die BG aufgenommen. Das führt zu fehlendem Sozialgeld, falsch berechneten Kopfanteilen bei der Miete und entgangenem Mehrbedarf für Alleinerziehende. Rechtlicher Hebel: § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II, zwingende Zugehörigkeit bei eigenem fehlendem Lebensunterhalt, Kindergeld und Unterhalt gelten dabei nicht als eigener Lebensunterhalt im Sinne der Norm. Details lesen →

Partner fälschlich einbezogen: Einstandspartnerschaft

Das Jobcenter unterstellt eine Einstandsgemeinschaft, obwohl keine gegenseitige Verantwortung besteht. Häufig reicht den Sachbearbeitern schon die gemeinsame Meldeadresse oder ein gemeinsames Bankkonto, um eine Einstandsgemeinschaft zu unterstellen. Rechtlicher Hebel: § 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c SGB II, gesetzliche Vermutungen durch konkrete Lebensverhältnisse widerlegen, getrennte Wirtschaft, getrennte Konten und fehlende Verfügungsrechte dokumentieren. Details lesen →

Temporäre Bedarfsgemeinschaft falsch berechnet

Bei getrennten Eltern mit Umgangsrecht entsteht eine temporäre BG nur für die Tage beim leistungsberechtigten Elternteil. Das Jobcenter ignoriert die Konstellation häufig oder rechnet den vollen Regelbedarf statt des anteiligen an. Rechtlicher Hebel: BSG-Rechtsprechung zur temporären BG, anteilige Bedarfsberechnung nach Aufenthaltstagen, Kindergeld- und Unterhaltsverteilung sauber zuordnen und Doppelanrechnungen vermeiden. Details lesen →

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