Partner fälschlich in Bedarfsgemeinschaft einbezogen — was Sie jetzt tun können

Das Jobcenter behandelt Sie und eine andere Person in Ihrer Wohnung als Bedarfsgemeinschaft (eine rechtliche Einheit, bei der Einkommen und Vermögen beider Personen zusammen angerechnet werden). Plötzlich wird Ihr Bürgergeld gekürzt oder sogar ganz gestrichen — wegen des Einkommens von jemandem, den Sie gar nicht als Partner sehen. Das ist in vielen Fällen falsch, und Sie können sich wehren.

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  • Eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner entsteht nur bei einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
  • Eine Wohngemeinschaft (WG) ist keine Bedarfsgemeinschaft — auch nicht bei engen Freunden.
  • Das Jobcenter darf eine "Einstandsgemeinschaft" nur vermuten, wenn bestimmte harte Kriterien erfüllt sind (§ 7 Abs. 3a SGB II).
  • Die Vermutung ist widerlegbar: Wenn Sie plausibel machen, dass Sie nicht füreinander einstehen, muss das Jobcenter Ihnen das Gegenteil beweisen.
  • Bei falschem Einbezug kann die Kürzung schnell 800 € und mehr im Monat betragen — ein Widerspruch lohnt sich fast immer.

Warum passiert das so oft?

Das Jobcenter sieht zwei erwachsene Personen in einer Wohnung und zieht schnell den Schluss: "Die sind ein Paar." In der Praxis werden so ständig Konstellationen falsch eingeordnet, die rechtlich keine Bedarfsgemeinschaft sind.

Typisch ist dieser Ablauf: Sie geben im Weiterbewilligungsantrag an, dass eine weitere Person in der Wohnung lebt. Der Sachbearbeiter schickt einen "Fragebogen zur Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft". Egal wie Sie antworten — oft kommt trotzdem ein Bescheid, der die andere Person als Partner einordnet.

Beispiel aus der Praxis: Frau M. lebt seit acht Monaten mit einem Bekannten zusammen, weil die Miete sonst für beide zu teuer wäre. Er verdient 2.000 € netto. Das Jobcenter stuft ihn als Partner ein und rechnet sein Einkommen an. Ergebnis: Frau M.’s Bürgergeld wird um rund 800 € pro Monat gekürzt — obwohl die beiden getrennte Kassen führen, getrennte Schlafzimmer haben und kein Paar sind.

Ihre Rechte konkret

1. Bedarfsgemeinschaft ist eng definiert (§ 7 Abs. 3 SGB II)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören laut Gesetz nur:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person selbst,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • eine Person in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft,
  • die unverheirateten Kinder unter 25 im Haushalt (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • die Eltern einer unverheirateten Person unter 25.

Alle anderen Mitbewohner — Freunde, Geschwister ab 25, Tanten, Zweck-WGs — sind keine Bedarfsgemeinschaft, sondern höchstens eine Haushaltsgemeinschaft. Das ist rechtlich ein großer Unterschied.

2. Einstandsvermutung nur bei klaren Kriterien (§ 7 Abs. 3a SGB II)

Das Gesetz nennt vier Anhaltspunkte, bei denen vermutet wird, dass zwei Menschen "füreinander einstehen" — also faktisch wie ein Paar wirtschaften:

  1. Sie leben länger als ein Jahr zusammen.
  2. Sie leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.
  3. Sie versorgen Kinder oder Angehörige im Haushalt.
  4. Einer hat eine Vollmacht über Einkommen oder Vermögen des anderen.

Erst wenn eines dieser Merkmale vorliegt, darf das Jobcenter überhaupt eine Einstandsgemeinschaft annehmen. Und selbst dann ist es nur eine Vermutung.

3. Die Vermutung ist widerlegbar — Beweislast liegt beim Jobcenter

Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie keine Einstandsgemeinschaft bilden. Das Jobcenter muss die Tatsachen beweisen, auf die es seine Vermutung stützt. Das hat das Bundessozialgericht mehrfach klargestellt.

Sie selbst müssen nur eine plausible Gegendarstellung liefern: getrennte Konten, getrennte Einkäufe, getrennte Schlafzimmer, keine gemeinsame Haushaltsführung, Zeitpunkt und Grund des Zusammenlebens.

4. Trennung zählt ab dem Tag der Trennung — nicht ab dem Auszug

Auch nach einer Trennung leben viele Paare noch Monate in derselben Wohnung, weil keiner schnell eine neue findet. Das allein macht Sie nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend ist, ob Sie noch gemeinsam wirtschaften. Machen Sie die Trennung schriftlich kenntlich — sonst unterstellt das Jobcenter gern weiter eine Beziehung.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat die hohen Hürden für eine Einstandsgemeinschaft mehrfach bekräftigt:

  • Die bloße Tatsache, dass zwei Personen zusammen wohnen und sich die Miete teilen, reicht nicht aus, um eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen (BSG, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R).
  • Die Einstandsvermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II ist eine gesetzliche Vermutung, keine Tatsachenfeststellung. Das Jobcenter muss die auslösenden Tatsachen voll beweisen — nicht der Antragsteller (BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R).
  • Nach einer Trennung endet die Bedarfsgemeinschaft mit dem Trennungszeitpunkt, nicht erst mit dem Auszug, sofern die Trennung nach außen erkennbar vollzogen wird (BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).

Konkrete Aktenzeichen bitte im Widerspruch vom Fachanwalt prüfen lassen — die Rechtsprechung dazu ist umfangreich und einzelfallabhängig.

So gehen Sie jetzt vor

  1. Bescheid sofort prüfen. Achten Sie auf den Abschnitt "Berechnung des Bedarfs": Wenn dort eine zweite Person auftaucht, die Sie nicht als Partner sehen, ist das Ihr Angriffspunkt.
  2. Widerspruchsfrist einhalten. Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich beim Jobcenter eingehen — per Einschreiben, per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsstempel.
  3. Widerspruch formulieren. Es reicht: "Ich lege gegen den Bescheid vom [Datum], Az. [Nummer], Widerspruch ein. Begründung folgt." Damit ist die Frist gewahrt.
  4. Gegendarstellung schriftlich vorbereiten. Listen Sie auf: Wann sind Sie eingezogen? Warum? Getrennte Kontoauszüge, getrennte Einkäufe, keine gemeinsame Krankenversicherung, getrennte Zimmer, ggf. weiterhin getrennte Lebensplanung.
  5. Beweismittel sammeln. Mietvertrag (sind Sie beide Hauptmieter oder nur einer?), Kontoauszüge beider Personen, Einkaufsquittungen, ggf. Zeugen.
  6. Weiterbewilligung vorläufig beantragen. Wenn Ihr Geld sofort wegfällt, stellen Sie parallel einen Eilantrag beim Sozialgericht auf einstweiligen Rechtsschutz. So sichern Sie Ihre Existenz, bis der Widerspruch entschieden ist.

Typische Fehler vermeiden

  • Zu ehrlich im Fragebogen sein. Formulierungen wie "Wir kochen manchmal zusammen" oder "Ich leihe ihm mal Geld" werden gegen Sie verwendet. Antworten Sie knapp, wahrheitsgemäß — aber ohne Vorlagen für Schlussfolgerungen zu liefern.
  • Frist verpassen. Nach einem Monat ist der Bescheid bestandskräftig. Dann hilft nur noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X — rückwirkend meist nur auf das aktuelle Jahr.
  • Nichts Schriftliches. Mündliche Aussagen am Telefon oder am Schalter gelten im Zweifel nicht. Alles schriftlich einreichen, Kopie behalten.
  • Aufgeben nach Ablehnung des Widerspruchs. Nach dem Widerspruchsbescheid haben Sie einen Monat für eine Klage beim Sozialgericht. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei, Anwaltskosten übernimmt bei geringem Einkommen die Prozesskostenhilfe.

Häufige Fragen

Ich wohne mit meiner besten Freundin in einer WG. Das Jobcenter sagt, wir sind eine Bedarfsgemeinschaft — stimmt das?

Nein. Eine reine Wohngemeinschaft ist niemals eine Bedarfsgemeinschaft. Widersprechen Sie sofort und legen Sie dar, dass Sie getrennt wirtschaften.

Wir haben ein gemeinsames Kind, leben aber nicht als Paar. Was gilt?

Ein gemeinsames Kind löst nach § 7 Abs. 3a SGB II die Einstandsvermutung aus. Sie können aber widerlegen, dass Sie eine eheähnliche Gemeinschaft führen — z. B. durch getrennte Finanzen und getrennte Lebensplanung. Legen Sie Ihre konkrete Situation offen und fordern Sie eine Einzelfallprüfung.

Ich bin seit drei Monaten von meinem Partner getrennt, wir wohnen aber noch zusammen. Muss ich sein Einkommen weiter zahlen?

Nein. Entscheidend ist, ob Sie noch gemeinsam wirtschaften. Machen Sie die Trennung dem Jobcenter sofort schriftlich bekannt — idealerweise mit Datum. Ab diesem Tag darf das Einkommen des Ex-Partners nicht mehr angerechnet werden.

Das Jobcenter verlangt Kontoauszüge meines Mitbewohners. Muss ich die vorlegen?

Nein. Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer eigenen Bedarfsgemeinschaft zu machen. Wenn Sie behaupten, dass keine besteht, müssen Sie keine Daten einer dritten Person liefern. Das Jobcenter muss seine Annahme selbst belegen.

Was kostet mich ein Widerspruch?

Nichts. Widerspruchsverfahren beim Jobcenter und Klageverfahren beim Sozialgericht sind für Sie kostenfrei. Bei geringen Einkünften übernimmt die Beratungshilfe (für Anwaltsberatung) bzw. Prozesskostenhilfe (für die Klage) auch die Anwaltskosten.

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Wenn Ihr Jobcenter einen Mitbewohner als Partner behandelt und deshalb Ihr Bürgergeld kürzt, ist Eile geboten. Jeder Tag ohne Widerspruch bringt Sie näher an die Bestandskraft des Bescheids — und damit an den Punkt, ab dem eine Korrektur nur noch schwer möglich ist.

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