Auszubildende und Bürgergeld: Wann der Leistungsausschluss nicht greift

Sie machen eine Ausbildung — und das Jobcenter lehnt Bürgergeld mit dem Satz ab: "Sie sind von Leistungen ausgeschlossen." Das klingt endgültig. Ist es aber oft nicht. Gerade bei Auszubildenden mit Kind, bei knapper Vergütung oder in Härtefällen gibt es Ausnahmen, die viele Sachbearbeiter übersehen.

Diese Seite erklärt, wann der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II wirklich greift — und wo § 27 SGB II Ihnen trotzdem einen Anspruch sichert.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Grundregel: Wer eine nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach förderfähige Ausbildung macht, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Bürgergeld ausgeschlossen.
  • Wichtiger Unterschied: Klassische duale Lehrlinge mit Vergütung sind meist nicht ausgeschlossen — die Vergütung ist Arbeitsentgelt, nicht BAföG/BAB. Sie können aufstocken.
  • Ausnahmen nach § 27 SGB II: Mehrbedarf für Alleinerziehende, Schwangere, Kinderbetreuung, bestimmte KdU-Anteile, Darlehen für die Mietkaution.
  • Härtefall (§ 27 Abs. 3 SGB II): In besonderen Lagen kann das Jobcenter sogar den Regelbedarf als Darlehen gewähren.
  • Regelbedarf 2025 Alleinstehend: 563 €. BAB und BAföG decken oft weniger — die Lücke ist real.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheids.

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Warum schließt das Gesetz Auszubildende aus?

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass zwei Sozialsysteme parallel dieselbe Ausbildung finanzieren. Wer Anspruch auf BAföG (Bundesausbildungsförderung) oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit) hat, soll über diese Systeme versorgt werden — nicht über das Bürgergeld.

Das steht in § 7 Abs. 5 SGB II: Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG oder den §§ 51, 57, 58 SGB III förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld zum Lebensunterhalt. Entscheidend ist nicht, ob Sie tatsächlich BAföG oder BAB bekommen — sondern ob Ihre Ausbildung dem Grunde nach förderfähig wäre. Das ist der Stolperstein, an dem viele Bescheide hängen.

Konkretes Beispiel — Frau A., 19, Einzelhandelskauffrau im 1. Lehrjahr, alleinerziehend mit 14 Monate altem Kind:

  • Ausbildungsvergütung brutto: 800 €, netto ca. 690 €
  • Wohnung (KdU): 480 € warm
  • Regelbedarf Alleinstehende 2025: 563 €; Regelbedarf Kind unter 6 (Stufe 6): 357 €
  • Mehrbedarf Alleinerziehende mit einem Kind unter 7: 36 % vom Regelbedarf ≈ 203 €

Frau A. hat netto 690 € plus Kindergeld 250 € = 940 €. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt aber deutlich höher (Regelbedarfe + KdU + Mehrbedarf = ca. 1.600 €). Das Jobcenter lehnt zunächst mit "Leistungsausschluss Auszubildende" pauschal ab. Falsch: Ihre Berufsausbildung ist nicht BAföG-fähig (BAföG gilt für Schule/Studium, nicht für duale Ausbildung) und sie bekommt auch keine BAB, weil sie zuhause wohnt und genug verdient. Sie ist damit keine ausgeschlossene Auszubildende — sondern eine Aufstockerin. Zusätzlich steht ihr für das Kind voller Bürgergeld-Anspruch zu.

Ergebnis nach Widerspruch: mehrere hundert Euro im Monat, die Frau A. nach der ersten Ablehnung gar nicht mehr auf dem Schirm hatte.

Ihre Rechte konkret

Ein Ablehnungsbescheid wegen "Auszubildende — kein Anspruch" muss genau erklären, warum Sie unter den Ausschluss fallen. Pauschale Verweise reichen nicht. Das sind die wichtigsten Prüfschritte.

1. Greift der Ausschluss überhaupt? (§ 7 Abs. 5 SGB II)

Der Ausschluss gilt nur, wenn Ihre Ausbildung dem Grunde nach BAföG- oder BAB-förderfähig ist. Faustregeln:

  • Duale Berufsausbildung (Lehre im Betrieb + Berufsschule) mit Ausbildungsvergütung: in der Regel nicht BAföG-fähig, aber BAB-fähig — nur wenn Sie auswärts wohnen oder spezielle Voraussetzungen erfüllen. Viele Azubis haben daher keinen BAB-Anspruch und fallen nicht unter den Ausschluss.
  • Studium an Hochschule/Uni: BAföG-fähig — Ausschluss greift regelhaft.
  • Schulische Ausbildung (z. B. Erzieher, Pflegefachkraft je nach Ausgestaltung): häufig BAföG-fähig — Ausschluss greift.
  • Weiterbildungen, Umschulungen über Bildungsgutschein: eigene Regeln, meist kein Ausschluss.

2. Ausnahmen nach § 27 SGB II — was Sie trotzdem bekommen

Selbst wenn der Ausschluss greift, bleibt ein Teil der Leistungen erhalten:

  • Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II)
  • Mehrbedarf für Schwangere ab der 13. Woche (§ 21 Abs. 2 SGB II)
  • Kinderbetreuungskosten und Leistungen für das Kind als eigenes Bedarfsgemeinschaftsmitglied
  • Kosten der Unterkunft in besonderen Fällen (wenn sie nicht bereits über BAföG/BAB pauschal gedeckt sind)
  • Darlehen für die Mietkaution (§ 27 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 6 SGB II)

Das bedeutet: Auch wenn Sie persönlich kein Regelbedarf-Bürgergeld bekommen, können mehrere hundert Euro an Zusatzleistungen zusammenkommen.

3. Härtefall (§ 27 Abs. 3 SGB II)

In einer besonderen Härte kann das Jobcenter die Leistung als Darlehen für den Lebensunterhalt gewähren — ausnahmsweise sogar den vollen Regelbedarf. Typische Härtefall-Konstellationen:

  • Abbruch der Ausbildung droht konkret, obwohl sie kurz vor dem Abschluss steht
  • Außergewöhnliche Lebenssituation (z. B. Trennung, Gewaltschutz, schwere Erkrankung eines Angehörigen)
  • Der Lebensunterhalt ist nicht anderweitig sicherzustellen

Wichtig: Das Jobcenter prüft Härtefälle nicht automatisch. Sie müssen den Antrag ausdrücklich stellen und die Umstände darstellen.

4. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Wenn Sie ein Kind haben, ist das Kind eigenständig anspruchsberechtigt — unabhängig von Ihrem Ausschluss. Sein Regelbedarf, sein KdU-Anteil und sein Kindergeld laufen als eigener Rechenkreis. Das Jobcenter darf das Kind nicht einfach mit ausschließen.

5. Lehrling = Aufstocker (Sonderfall duale Ausbildung)

Wer eine duale Ausbildung macht und die Vergütung nicht reicht, ist regelmäßig nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, wenn weder BAföG noch BAB greifen. Die Ausbildungsvergütung ist dann ganz normales Erwerbseinkommen mit Freibeträgen nach § 11b SGB II. Ergebnis: aufstockendes Bürgergeld.

6. Anhörung und Widerspruch (§ 24 SGB X, § 84 SGG)

Vor einer vollständigen Ablehnung sollte das Jobcenter Sie anhören. Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen — formlos, schriftlich, mit Aktenzeichen.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat mehrfach klargestellt, dass § 7 Abs. 5 SGB II eng auszulegen ist. Der Leistungsausschluss greift nur, wenn die Ausbildung konkret BAföG- oder BAB-fähig ist — nicht schon bei "irgendeiner Art von Ausbildung". Das Jobcenter trägt hier die Darlegungslast: Es muss begründen, welche Förderart einschlägig wäre (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R; BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R).

Ebenfalls gesichert ist die Linie zu § 27 SGB II: Die Ausnahmen sind keine Ermessensentscheidung, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gebundener Anspruch. Das gilt insbesondere für den Mehrbedarf Alleinerziehender und für KdU-Leistungen, wenn diese nicht bereits durch BAB-Wohnpauschale gedeckt sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R).

Zur Härtefallregelung des § 27 Abs. 3 SGB II hat das BSG die Anforderungen konturiert: Es genügt kein allgemeiner Geldmangel — erforderlich ist eine außergewöhnliche, atypische Situation, in der die Fortsetzung der Ausbildung ohne ergänzende Leistung unzumutbar wird. Jobcenter lehnen Härtefälle regelmäßig zu schematisch ab (BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R).

Zur Einordnung der dualen Ausbildungsvergütung als Erwerbseinkommen mit Freibetrag nach § 11b SGB II (nicht als BAföG-/BAB-gleiche Ausbildungsförderung) ist die Rechtsprechung gefestigt (BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 24/21 R).

So gehen Sie jetzt vor

  1. Frist notieren. Zustelldatum auf dem Bescheid suchen. Ab diesem Tag haben Sie einen Monat für den Widerspruch. Markieren Sie das Fristende gut sichtbar.
  2. Ausbildungsform klären. Ist es eine duale Lehre mit Vergütung? Ein Studium? Eine schulische Ausbildung? Das entscheidet, ob der Ausschluss überhaupt greift. Sammeln Sie Ausbildungsvertrag, Schulbescheinigung oder Immatrikulation.
  3. BAföG/BAB-Anspruch prüfen (lassen). Ein Ablehnungsbescheid der BAföG-Stelle oder der Agentur für Arbeit ist Gold wert. Wer nachweist, dass dem Grunde nach kein Förderanspruch besteht, fällt nicht unter den Ausschluss.
  4. § 27-Leistungen gezielt beantragen. Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Mehrbedarf (Alleinerziehende/Schwangerschaft), KdU-Anteil und ggf. Darlehen für die Mietkaution. Formlos — zur Not handschriftlich mit Datum und Unterschrift.
  5. Widerspruch einlegen. "Ich lege Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom [Datum], Aktenzeichen [AZ], ein. Begründung folgt innerhalb von drei Wochen." Per Einwurfeinschreiben oder persönlich gegen Eingangsstempel.
  6. Härtefall-Antrag parallel. Wenn Ihre Ausbildung akut gefährdet ist, beantragen Sie ausdrücklich eine Härtefall-Darlehensleistung nach § 27 Abs. 3 SGB II. Legen Sie die Umstände konkret dar: Was droht ohne Hilfe?

Typische Fehler vermeiden

  • Pauschale Ablehnung akzeptieren. Viele Sachbearbeiter schreiben "Auszubildende — ausgeschlossen" und prüfen § 27 nicht. Wer nicht widerspricht, verliert Geld, das ihm zusteht.
  • Ausbildungsform falsch einordnen. Eine duale Lehre ist kein BAföG-Fall. Wer das nicht weiß, lässt sich mit falscher Begründung abweisen.
  • Nur für sich selbst denken. Sie haben ein Kind? Das Kind hat einen eigenen Anspruch. Dessen Regelbedarf, KdU und Mehrbedarfe laufen separat. Das Jobcenter darf das Kind nicht "mitausschließen".
  • Härtefall nicht ausdrücklich beantragen. § 27 Abs. 3 SGB II prüft das Jobcenter nicht von selbst. Ohne expliziten Antrag keine Prüfung — und damit kein Darlehen.
  • Studierende ins ALG II schicken. Studenten fallen systematisch unter den BAföG-Ausschluss. Das Bürgergeld ist hier nachrangig — aber § 27 mit Mehrbedarfen und Kindern gilt auch für sie.

Häufige Fragen

Ich bin Lehrling und verdiene nur 800 € brutto — bin ich ausgeschlossen?

Meist nicht. Die duale Ausbildung ist in der Regel nicht BAföG-fähig. BAB kommt nur in bestimmten Konstellationen (auswärtige Unterbringung, geringe Vergütung) in Betracht. Wenn weder BAföG noch BAB greifen, sind Sie nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen — sondern ganz normaler Aufstocker. Die Ausbildungsvergütung wird mit Freibetrag angerechnet, der Rest als Bürgergeld ausgezahlt.

Mein Kind geht noch zur Schule und wohnt bei mir — bekommt es Bürgergeld?

Ja, wenn die Bedarfsgemeinschaft insgesamt bedürftig ist. Schulkinder und Schüler im Haushalt sind nicht vom Leistungsausschluss erfasst, solange sie bei den Eltern leben und deren Bedarfsgemeinschaft angehören. Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. Kindergeld) werden angerechnet, aber sein Regelbedarf läuft eigenständig.

Ich studiere und bin alleinerziehend — bekomme ich gar nichts?

Doch, einiges. Als Studentin sind Sie zwar beim Regelbedarf ausgeschlossen. Aber § 27 SGB II sichert Ihnen: Mehrbedarf für Alleinerziehende, Leistungen für das Kind als eigenes BG-Mitglied, Kinderbetreuungskosten und in Einzelfällen KdU-Anteile. Das sind schnell mehrere hundert Euro im Monat. Den Regelbedarf für sich selbst müssen Sie über BAföG, Unterhaltsvorschuss oder Nebenjob abdecken.

Kann ich die Mietkaution beim Jobcenter bekommen, obwohl ich ausgeschlossen bin?

Ja. § 27 Abs. 2 SGB II erlaubt ausdrücklich ein Darlehen für die Mietkaution, auch für vom Regelbedarf ausgeschlossene Auszubildende. Voraussetzung: der Wohnraum ist angemessen und der Umzug notwendig. Die Rückzahlung erfolgt üblicherweise in Raten nach Ausbildungsende.

Was ist, wenn ich die Ausbildung kurz vor dem Abschluss abbrechen müsste?

Das ist ein klassischer Härtefall nach § 27 Abs. 3 SGB II. Wer nur noch wenige Monate bis zum Abschluss hat und ohne Unterstützung aufgeben müsste, hat gute Chancen auf ein Darlehen zum Lebensunterhalt. Beantragen Sie das ausdrücklich, legen Sie den Zeitplan Ihrer Ausbildung und Ihre finanzielle Lage dar.

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Ein "Leistungsausschluss wegen Ausbildung" klingt nach Endstation — ist aber oft nur die halbe Wahrheit. Gerade bei Lehrlingen mit zu niedriger Vergütung, bei alleinerziehenden Auszubildenden und bei Härtefällen stehen mehrere hundert Euro im Monat auf dem Spiel, die Sie vielleicht gar nicht in Anspruch nehmen.

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