Regelbedarf beim Bürgergeld: Stufen, Berechnung und typische Streitfälle

Der Regelbedarf ist das Herzstück des Bürgergeldes. Er ist der pauschalierte monatliche Grundbetrag, mit dem Sie alle laufenden Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie ohne Heizung, Hausrat, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie einen kleinen Anteil für soziale und kulturelle Teilhabe bestreiten sollen. Rechtsgrundlage ist § 20 SGB II in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) und § 28 SGB XII. Für einen alleinstehenden Erwachsenen beträgt der Regelbedarf im Jahr 2025 genau 563 € pro Monat. Miete und Heizung werden zusätzlich über die Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB II) erstattet — sie sind ausdrücklich nicht im Regelbedarf enthalten. Auch einmalige Bedarfe wie Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaftsbekleidung oder mehrtägige Klassenfahrten werden gesondert übernommen (§ 24 Abs. 3 SGB II).

Der Regelbedarf ist in sieben Regelbedarfsstufen unterteilt, die an Alter und Lebenssituation anknüpfen. Die Stufen stammen aus § 28 SGB XII und gelten im Bürgergeld analog. Stand 2025 betragen sie: RS1 (563 €) für alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende; RS2 (506 €) für volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft; RS3 (451 €) für sonstige Erwachsene ohne eigenen Haushalt, etwa volljährige Kinder im Haushalt der Eltern; RS4 (471 €) für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren; RS5 (390 €) für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren; RS6 (357 €) für Kinder bis 5 Jahren; hinzu kommt eine gesonderte Zuordnung für junge Erwachsene in stationären Einrichtungen. Jede Stufe entspricht einer anderen statistisch ermittelten Ausgabenhöhe eines Referenzhaushalts. Die Differenzen sind erheblich: Zwischen RS1 und RS3 liegen 112 € pro Monat — auf ein Jahr gerechnet 1.344 €, die bei falscher Zuordnung verloren gehen.

Die Ermittlung der Regelbedarfe ist verfassungsrechtlich sensibel. Im Urteil BVerfG 1 BvL 1/09 hat das Bundesverfassungsgericht 2010 klargestellt: Der Gesetzgeber muss den Regelbedarf transparent, nachvollziehbar und methodisch sauber aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ableiten. Pauschale Kürzungen oder politisch motivierte Abschläge sind unzulässig. Dieses Urteil ist die gesicherte Leitentscheidung zum Existenzminimum im SGB II und wird bis heute für jede Fortschreibung des Regelbedarfs herangezogen. Für Sie bedeutet das: Der Regelbedarf ist keine freiwillige Leistung, sondern der grundgesetzlich geschützte Mindeststandard für ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG.

In der Praxis gibt es zwei Streitpunkte, die immer wieder auftauchen. Erstens die falsche Stufenzuordnung: Volljährige Kinder, die nach einer Ausbildung zurück zu den Eltern ziehen, werden fälschlich in RS3 eingestuft, obwohl sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und Anspruch auf RS1 hätten. Auch bei jungen Erwachsenen unter 25, die aus dem Elternhaus ausziehen, übersieht das Jobcenter häufig die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II und belässt sie faktisch in der niedrigeren Stufe. Ein weiterer Klassiker betrifft Paare: Wer nur zusammen wohnt, aber keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildet, hat Anspruch auf RS1 — das Jobcenter setzt aber vorschnell eine Bedarfsgemeinschaft an und zahlt nur RS2. Zweitens der klassische Rechenfehler: Kindergeld wird doppelt abgezogen, Einmaleinnahmen werden nicht auf zwölf Monate verteilt, der Grundfreibetrag beim Minijob (100 € nach § 11b SGB II) wird vergessen, oder der Erwerbstätigenfreibetrag wird falsch gestaffelt. Beide Fehlerarten lassen sich mit einem formlosen Widerspruch innerhalb eines Monats angreifen (§ 84 SGG). Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X — rückwirkend bis zu einem Jahr vor Antragstellung lassen sich zu niedrig festgesetzte Regelbedarfe damit nachträglich korrigieren.

Dieser Kategorie-Hub bündelt die beiden praktisch bedeutsamsten Streitfälle rund um den Regelbedarf: die fehlerhafte Berechnung innerhalb einer korrekten Stufe und die falsche Zuordnung zur Regelbedarfsstufe selbst. Beide Themen wirken sich unmittelbar auf das monatlich verfügbare Einkommen aus und summieren sich über das Jahr leicht auf vierstellige Beträge. Jede Einzelseite erklärt Ihnen Rechtsgrundlage, typische Fehler des Jobcenters und den konkreten Weg zum Widerspruch.

Die 2 häufigsten Regelbedarfs-Streitfälle

Regelbedarf falsch berechnet: Rechenfehler im Bescheid

Die Regelbedarfsstufe stimmt, aber am Ende steht zu wenig auf dem Bescheid. Typisch sind doppelt angerechnetes Kindergeld, nicht verteilte Einmaleinnahmen oder vergessene Freibeträge beim Minijob. Rechtlicher Hebel: § 11 Abs. 3 SGB II (Verteilung einmaliger Einnahmen auf zwölf Monate), § 11b SGB II (Absetzbeträge vom Einkommen), § 44 SGB X (Überprüfungsantrag). Details lesen →

Regelbedarfsstufe falsch: Stufenzuordnung § 28 SGB XII analog

Das Jobcenter stuft Sie in eine niedrigere Stufe ein, als Ihnen zusteht — häufig RS3 statt RS1 bei Erwachsenen im Elternhaushalt. Rechtlicher Hebel: § 20 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII, eigene Bedarfsgemeinschaft nachweisen, Widerspruch nach § 84 SGG. Details lesen →

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