Beratungshilfe beantragen: Anwaltliche Hilfe für 15 Euro — so geht's
Ein Kürzungsbescheid vom Jobcenter im Briefkasten, die Frist läuft, und Sie würden sich gern von einem Anwalt beraten lassen — aber die Gebühren können Sie sich nicht leisten. Genau für diese Situation gibt es Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Mit einem Berechtigungsschein vom Amtsgericht bekommen Sie eine vollständige anwaltliche Beratung für nur 15 Euro Eigenanteil.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Beratungshilfe gibt es für die außergerichtliche Beratung und Vertretung — etwa beim Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid (§ 2 BerHG).
- Wer Bürgergeld bezieht, erfüllt die Bedürftigkeitsvoraussetzung in der Regel automatisch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG).
- Sie zahlen nur einen Eigenanteil von 15 Euro pro Angelegenheit — im Einzelfall kann der Anwalt darauf sogar verzichten (§ 8 BerHG).
- Den Berechtigungsschein beantragen Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts — oder nachträglich direkt über den Anwalt (§ 6 BerHG).
- Abgrenzung: Für ein Gerichtsverfahren (Klage vor dem Sozialgericht) gibt es stattdessen Prozesskostenhilfe (PKH) nach §§ 114 ff. ZPO.
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Warum Beratungshilfe?
Das Bürgergeld liegt bei rund 563 Euro im Monat für eine alleinstehende Person. Eine anwaltliche Erstberatung kostet auf dem freien Markt regulär zwischen 190 und 250 Euro. Diese Summe kann niemand aufbringen, der von Grundsicherung lebt. Genau deshalb hat der Gesetzgeber die Beratungshilfe geschaffen: Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen rechtliche Hilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens erhalten — damit der Zugang zum Recht nicht vom Geldbeutel abhängt.
Ein typisches Beispiel
Elena, 29, alleinerziehend, zwei Kinder (3 und 6 Jahre), Deutsch ist nicht ihre Muttersprache. Sie bekommt einen Bescheid: Die Miete wird teilweise nicht mehr übernommen, weil die Wohnung angeblich zu groß sei. Elena versteht den Bescheid nur teilweise. Sie möchte Widerspruch einlegen, traut sich aber nicht alleine — und einen Anwalt, sagt sie, "kann ich mir nicht leisten". Was Elena nicht weiß: Sie geht am nächsten Morgen zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, legt ihren Bürgergeld-Bescheid und den Kürzungsbescheid vor, füllt ein Formular aus — und verlässt das Gericht eine halbe Stunde später mit einem Berechtigungsschein. Mit diesem Schein sucht sie sich eine Anwältin, die auf Sozialrecht spezialisiert ist. Kosten für Elena: 15 Euro. Die Anwältin legt Widerspruch ein, begründet ihn und verhandelt mit dem Jobcenter — den Rest der Gebühren rechnet die Anwältin direkt mit der Landeskasse ab.
Ihre Rechte konkret
1. Anspruch auf Beratungshilfe — § 1 BerHG
Beratungshilfe bekommen Sie, wenn drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Sie können die erforderlichen Mittel nicht aufbringen (Bedürftigkeit), Ihnen steht keine andere zumutbare Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung, und die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Wer laufendes Bürgergeld bezieht, erfüllt die Bedürftigkeitsvoraussetzung praktisch automatisch — der aktuelle Bewilligungsbescheid reicht als Nachweis.
2. Umfang der Hilfe — § 2 BerHG
Die Beratungshilfe umfasst Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung gegenüber der Gegenseite — also etwa gegenüber dem Jobcenter. Konkret heißt das: Der Anwalt darf für Sie den Widerspruch schreiben, Akteneinsicht nehmen, mit dem Jobcenter verhandeln und ggf. einen Vergleich aushandeln. Sobald es aber vor Gericht geht (Klage beim Sozialgericht), endet die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe übernimmt.
3. Eigenanteil nur 15 Euro — § 8 BerHG
Sie zahlen dem Anwalt einmalig 15 Euro pro Angelegenheit. "Angelegenheit" ist dabei weit zu verstehen: Ein Widerspruchsverfahren ist eine Angelegenheit — auch wenn der Anwalt drei Schreiben verfasst. Der Anwalt kann die 15 Euro ganz oder teilweise erlassen, wenn er das für angemessen hält. Alle weiteren Gebühren trägt die Staatskasse.
4. Berechtigungsschein — § 6 BerHG
Der Berechtigungsschein ist Ihr Nachweis gegenüber dem Anwalt. Ausgestellt wird er von der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Sie wohnen. Sie können den Schein vor dem Anwaltstermin holen — oder, wenn es schnell gehen muss, nachträglich: Der Anwalt berät Sie zuerst, Sie oder der Anwalt reichen den Antrag binnen vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Amtsgericht nach.
5. Kein Ausschluss wegen "kleiner" Summen
Häufiges Missverständnis: Manche glauben, Beratungshilfe gebe es nur bei hohen Streitwerten. Das stimmt nicht. Entscheidend ist nicht die Höhe der Forderung, sondern ob die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist (§ 1 Abs. 2 BerHG). Mutwillig ist die Beratung nur dann, wenn eine vernünftige, nicht hilfebedürftige Person bei gleicher Interessenlage von sich aus keinen Anwalt konsultieren würde.
6. Freie Anwaltswahl — § 3 BerHG
Sie dürfen sich den Anwalt frei aussuchen. Das Amtsgericht schreibt Ihnen keinen Anwalt vor. Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Kanzlei, die regelmäßig mit Bürgergeld-Mandaten arbeitet. Anwälte dürfen die Übernahme eines Beratungshilfe-Mandats übrigens nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass die Beratungshilfe Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und des Sozialstaatsprinzips ist: Mittellose dürfen gegenüber Bemittelten beim Rechtsschutz nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Gerichte dürfen deshalb nicht vorschnell unterstellen, ein Antragsteller könne sich "auch selbst helfen" — verlangt wird eine konkrete Einzelfallprüfung (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08).
Die Amtsgerichte haben bei der Mutwilligkeitsprüfung teilweise sehr unterschiedliche Maßstäbe angelegt. Die obergerichtliche Linie betont: Der Antrag darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das Jobcenter eine kostenlose Beratung anbietet — das Jobcenter ist Gegenseite und kann seine eigenen Bescheide nicht neutral prüfen (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08).
Bei Sprachbarrieren, komplexer Rechtsmaterie oder mehreren verschachtelten Rechtsgrundlagen (typisch im SGB II: Einkommensanrechnung, KdU, Mehrbedarfe) gehen Gerichte regelmäßig davon aus, dass auch ein bemittelter Bürger einen Anwalt konsultieren würde — Beratungshilfe ist dann zu bewilligen. Die verfassungsgerichtliche Leitplanke aus BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08 (keine schematische Verweisung auf Selbsthilfe bei rechtlich komplexem Widerspruchsverfahren) gilt hier entsprechend; konkrete obergerichtliche Aktenzeichen zu einzelnen Fallgruppen werden ergänzt, sobald das Redaktionsteam sie verifiziert hat.
So gehen Sie jetzt vor
Schritt 1 — Unterlagen zusammenstellen Legen Sie sich bereit: Personalausweis, aktueller Bürgergeld-Bescheid, der Bescheid, gegen den Sie sich wehren wollen (zum Beispiel der KdU-Kürzungsbescheid), Mietvertrag, letzte Kontoauszüge und — falls vorhanden — ein Nachweis über Unterhalt, Kindergeld oder weitere Einkünfte.
Schritt 2 — Zum Amtsgericht gehen (Rechtsantragsstelle) Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnortes. Dort gibt es die Rechtsantragsstelle (oft auch "Geschäftsstelle Beratungshilfe" genannt). Einen Termin brauchen Sie meist nicht — die Öffnungszeiten finden Sie auf der Webseite des Gerichts. Tipp: Gehen Sie früh, die Wartezeiten sind kürzer.
Schritt 3 — Antrag ausfüllen Sie bekommen das Formular "Antrag auf Beratungshilfe" ausgehändigt. Dort tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein, das Rechtsproblem ("Widerspruch gegen Jobcenter-Bescheid vom …") und Ihre Einkommenssituation. Bei Bürgergeld-Bezug genügt das Ankreuzen des entsprechenden Feldes und Vorlage des Bewilligungsbescheids.
Schritt 4 — Berechtigungsschein abholen Die Rechtsantragsstelle prüft den Antrag oft direkt vor Ort. In den meisten Fällen bekommen Sie den Berechtigungsschein noch am selben Tag. Heben Sie ihn gut auf — ohne Schein kein Termin beim Anwalt (außer bei nachträglicher Beantragung).
Schritt 5 — Anwalt aussuchen Suchen Sie gezielt nach einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einer Kanzlei, die SGB-II-Mandate annimmt. Anlaufstellen: die Anwaltssuche der örtlichen Rechtsanwaltskammer, Empfehlungen von Beratungsstellen (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Sozialverbände wie SoVD oder VdK), oder eine Online-Suche nach "Sozialrecht + Stadt + Beratungshilfe".
Schritt 6 — Termin vereinbaren und Schein vorlegen Beim Anruf sagen Sie sofort, dass Sie mit Berechtigungsschein kommen. Zum Termin bringen Sie den Schein und alle Unterlagen aus Schritt 1 mit. Sie zahlen die 15 Euro Eigenanteil direkt an den Anwalt — bar oder per Überweisung. Den Rest rechnet der Anwalt mit der Staatskasse ab.
Typische Fehler vermeiden
Fehler 1 — Warten, bis die Frist abläuft Die Widerspruchsfrist beim Jobcenter beträgt einen Monat (§ 84 SGG). Viele verschieben den Gang zum Amtsgericht, weil "erst noch die Unterlagen zusammengesucht werden müssen". Das ist riskant. Besser: Zuerst fristwahrend selbst einen formlosen Widerspruch einlegen, dann in Ruhe Beratungshilfe beantragen — die Begründung kann der Anwalt nachreichen.
Fehler 2 — Berechtigungsschein mit Prozesskostenhilfe verwechseln Beratungshilfe (BerHG) = außergerichtlich. Prozesskostenhilfe (PKH, §§ 114 ff. ZPO) = Gerichtsverfahren. Wenn der Widerspruch erfolglos war und Sie klagen wollen, brauchen Sie einen neuen Antrag — diesmal PKH, und zwar direkt beim Sozialgericht.
Fehler 3 — Den Eigenanteil "vergessen" 15 Euro wirken wenig, werden aber gern übersehen. Besprechen Sie beim Erstkontakt mit dem Anwalt, wann und wie Sie zahlen. Wenn die 15 Euro für Sie wirklich problematisch sind: Fragen Sie ausdrücklich nach einem Erlass nach § 8 BerHG — viele Anwälte verzichten bei offensichtlicher Notlage.
Fehler 4 — Mehrere "Angelegenheiten" vermischen Ein Berechtigungsschein gilt für eine Rechtsangelegenheit. Wenn Sie gleichzeitig Probleme mit dem Jobcenter und eine Mietstreitigkeit haben, brauchen Sie zwei separate Scheine. Schildern Sie der Rechtsantragsstelle genau, worum es jeweils geht.
Fehler 5 — Beratung ohne Schein starten, ohne Frist im Blick Der nachträgliche Antrag nach § 6 Abs. 2 BerHG ist nur binnen vier Wochen nach Beginn der Beratung zulässig. Wer wartet, riskiert, dass der Anwalt am Ende ohne Schein dasteht — und Ihnen die volle Gebühr in Rechnung stellen muss.
Häufige Fragen
Bekomme ich Beratungshilfe, wenn ich "nur aufstocke"?
Ja. Entscheidend ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit, nicht die Art der Leistung. Wer Bürgergeld ergänzend zum Lohn bezieht, hat gleichermaßen Anspruch. Bei Aufstockern verlangt die Rechtsantragsstelle häufig zusätzlich die letzten Lohnabrechnungen.
Was, wenn das Amtsgericht meinen Antrag ablehnt?
Gegen die Ablehnung des Berechtigungsscheins können Sie Erinnerung einlegen (§ 6 Abs. 2 BerHG i.V.m. § 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsgericht einzulegen — meist reicht ein kurzes Schreiben mit der Bitte um richterliche Entscheidung.
Kann ich Beratungshilfe mehrfach im Jahr beantragen?
Ja. Für jede neue Rechtsangelegenheit können Sie einen neuen Antrag stellen. Wenn sich innerhalb derselben Angelegenheit jedoch nur neue Aspekte zeigen (zum Beispiel ein Folgebescheid zur selben Kürzung), handelt es sich oft um dieselbe Angelegenheit — hier hilft der Anwalt bei der Einschätzung.
Muss der Anwalt mich annehmen, wenn ich den Schein habe?
Grundsätzlich ja — ablehnen darf er das Mandat nach § 49a BRAO nur aus wichtigem Grund (etwa Interessenkollision, Überlastung, fehlende Fachkenntnis). Wenn Sie abgelehnt werden, versuchen Sie es bei einer anderen Kanzlei. Die örtliche Rechtsanwaltskammer vermittelt auf Wunsch weiter.
Was ist mit telefonischen Auskunftsstellen oder der Jobcenter-Beratung?
Eine kostenlose Rechtsberatung durch Beratungsstellen (Caritas, Sozialverbände) oder durch das Jobcenter selbst kann die Beratungshilfe nicht ersetzen, wenn es um die Prüfung eines konkreten Bescheids oder um die Vertretung gegenüber dem Jobcenter geht. Das Jobcenter ist Ihre Gegenseite und kann Sie nicht neutral beraten.
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Bevor Sie zum Amtsgericht gehen, können Sie in wenigen Minuten feststellen lassen, ob sich ein Widerspruch lohnt — und welche konkreten Punkte im Bescheid problematisch sind. Das spart Ihnen den Weg, wenn der Bescheid korrekt ist, und gibt dem Anwalt später einen klaren Startpunkt, wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
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