Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II — was Ihnen zusätzlich zum Regelbedarf zusteht

Das Bürgergeld deckt den laufenden Lebensunterhalt ab. Doch für bestimmte Anschaffungen reicht der Regelbedarf von 563 € pro Monat (Stand 2025) nicht aus — ein Kühlschrank, ein Kinderbett oder orthopädische Schuhe kosten ein Vielfaches davon. Für genau diese Fälle gibt es die einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II. Auf dieser Übersichtsseite finden Sie die sechs häufigsten Streitpunkte mit dem Jobcenter und jeweils eine eigene Unterseite mit Handlungsanleitung.

Was sind einmalige Leistungen?

Einmalige Leistungen sind eine eigene Geldleistung, die zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt wird. Sie sind nicht aus dem Regelsatz anzusparen — wer einen Anspruch hat, bekommt sie on top. Das Gesetz nennt in § 24 Abs. 3 SGB II abschließend drei Bedarfe, für die es diese Sonderzahlung gibt:

  • Nr. 1: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Möbel, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine)
  • Nr. 2: Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung
  • Nr. 3: Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen therapeutischer Geräte und die Miete dafür

Alle anderen Anschaffungen — Fernseher, Laptop, Zahnersatz, Möbel nach Jahren der Abnutzung — sind keine einmaligen Leistungen im Sinne des Gesetzes. Dafür ist der Regelbedarf gedacht, oder es greifen andere Regelungen wie das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Die drei Kategorien im Überblick

1. Erstausstattung Wohnung + Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Greift beim erstmaligen Einzug in eine eigene Wohnung oder nach besonderen Ereignissen wie Trennung, Brand, Haftentlassung oder Flucht. Umfasst Bett, Matratze, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Herd, Waschmaschine und weitere unentbehrliche Haushaltsgeräte.

2. Erstausstattung Bekleidung + Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Umfasst die Erstausstattung mit Bekleidung in besonderen Lebenslagen (zum Beispiel nach Flucht ohne Gepäck oder bei völligem Verlust der Kleidung) sowie Umstandskleidung und Babyausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Dazu gehören Kinderbett, Wickeltisch, Kinderwagen, Babywäsche und Pflegezubehör.

3. Orthopädische Schuhe + therapeutische Geräte + Reparaturen (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Nur für den vom Arzt verordneten Teil, den die Krankenkasse nicht übernimmt — also insbesondere der Eigenanteil bei orthopädischen Schuhen sowie die Reparatur oder Miete therapeutischer Geräte (Prothesen, Hörgeräte, Rollstühle).

Warum lehnt das Jobcenter so oft ab?

Die Ablehnungsquote bei einmaligen Leistungen ist auffällig hoch. Das hat System, und die Gründe sind fast immer dieselben:

  • Pauschalen zu niedrig angesetzt. Viele Jobcenter arbeiten mit internen Kommunalpauschalen, die seit Jahren nicht an die Preisentwicklung angepasst wurden. 250 € für eine komplette Küche sind realitätsfern — hier lohnt sich fast immer die Einzelaufstellung.
  • „Kein Neubedarf" behauptet. Das Jobcenter unterstellt, Sie könnten alte Möbel weiter nutzen, ohne das konkret zu prüfen. Die Beweislast trägt jedoch die Behörde, nicht Sie.
  • Falsche Rechtsgrundlage gewählt. Manche Sachbearbeiter versuchen, Erstausstattung als Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II) zu gewähren, das aus dem Regelbedarf zurückgezahlt werden muss. Das ist bei einem Neubedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II rechtswidrig — hier besteht ein Anspruch auf Zuschuss.
  • Formale Hürden. Fehlende Kostenvoranschläge, keine ärztliche Verordnung, nicht vorgelegter Mietvertrag — Formalien werden gerne zum Ablehnungsgrund erhoben, obwohl das Jobcenter nach § 20 SGB X zur Aufklärungshilfe verpflichtet ist.
  • Verweis auf Eigeninitiative. „Sie können das gebraucht beschaffen" — das stimmt nur eingeschränkt und entbindet das Jobcenter nicht von seiner Leistungspflicht für unentbehrliche Stücke.

Was können Betroffene tun?

Zwei Dinge sind entscheidend: Frist und Belege.

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids (§ 84 SGG). Nach Ablauf ist der Bescheid bestandskräftig — dann hilft nur noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der aber längst nicht immer Erfolg hat. Legen Sie also lieber zu früh als zu spät Widerspruch ein, notfalls formlos und ohne Begründung; die Begründung reichen Sie nach.

Sammeln Sie konkrete Belege: Kostenvoranschläge aus dem Fachhandel, ärztliche Verordnungen, Fotos der leeren Wohnung, Trennungsbescheinigungen, Geburtsurkunden. Je konkreter Ihr Bedarf dokumentiert ist, desto schwerer kann das Jobcenter pauschal ablehnen.

Beantragen Sie Erstausstattung immer vor dem Kauf. Wer die Möbel bereits gekauft hat, bekommt die Kosten oft nicht erstattet — das Jobcenter argumentiert dann, der Bedarf sei offenbar schon gedeckt gewesen.

Pauschale, Einzelaufstellung oder Gutschein — wer entscheidet?

Das Jobcenter hat nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II ein Wahlrecht zwischen drei Leistungsformen: Pauschale, Einzelaufstellung oder Gutschein. Dieses Wahlrecht ist aber nicht frei — es muss ermessensfehlerfrei ausgeübt werden.

Die gewählte Form muss den tatsächlichen Bedarf decken. Liegt die Pauschale offensichtlich unter den Marktpreisen für unentbehrliche Stücke, ist sie rechtswidrig. Wer mit drei konkreten Kostenvoranschlägen belegen kann, dass 250 € für Küche und Bett nicht reichen, hat gute Chancen auf eine Einzelabrechnung.

Die 6 häufigsten Streitfälle bei Einmalleistungen

Für jeden der sechs Hauptstreitpunkte haben wir eine eigene Seite mit Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Musterformulierungen und Handlungsschritten vorbereitet. Die Referenzseite für die generelle Systematik der Wohnungs-Erstausstattung ist die erste — sie erklärt die Grundbegriffe, die auf den anderen Seiten vorausgesetzt werden:

  1. Erstausstattung Wohnung abgelehnt — Möbel und Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
  2. Erstausstattung Bekleidung abgelehnt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
  3. Erstausstattung zu niedrig — Pauschale gegen Einzelaufstellung
  4. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt — Babyausstattung
  5. Orthopädische Schuhe abgelehnt — § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und therapeutische Geräte
  6. Therapeutische Geräte und Reparaturen (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)

Jede der sechs Seiten folgt demselben Aufbau: Das Wichtigste in 30 Sekunden, Hintergrund, Ihre Rechte, aktuelle Rechtsprechung, konkrete Handlungsschritte, typische Fehler und eine FAQ. Wählen Sie die Seite, die am besten zu Ihrem Ablehnungsbescheid passt — oder prüfen Sie bei Unsicherheit mehrere, weil sich die Streitpunkte häufig überschneiden. Wenn Sie zum Beispiel sowohl die Wohnungs-Erstausstattung als auch die Babyausstattung beantragt haben, sind beide Seiten relevant.

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