Freibeträge vom Jobcenter falsch berechnet — so holen Sie nach § 11b SGB II zurück, was Ihnen zusteht
Auf Ihrem Bescheid werden Einkommen und Absetzbeträge verrechnet — und irgendwie bleibt von Ihrem Lohn, Ihrer Rente oder Ihrem Krankengeld kaum etwas übrig. Viele Jobcenter ziehen die Freibeträge nach § 11b SGB II falsch, unvollständig oder gar nicht ab. Das kostet Sie im Monat schnell 50 bis 200 Euro.
Diese Seite erklärt, welche Basisfreibeträge Ihnen zustehen, wie Sie Ihren Berechnungsbogen Zeile für Zeile prüfen und wo sich die häufigsten Rechenfehler verstecken.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Vom Bruttoeinkommen werden zuerst Freibeträge abgezogen, erst dann wird auf das Bürgergeld angerechnet (§ 11b SGB II).
- Grundabsetzbetrag 100 Euro pro Monat: pauschal bei allen Erwerbstätigen — auch bei Minijob, Midijob, Werkstudentenjob.
- Versicherungspauschale 30 Euro pro Monat: gilt zusätzlich und unabhängig vom Grundabsetzbetrag, auch bei nicht erwerbsfähigen Personen mit Einkommen.
- Werbungskostenpauschale 15,33 Euro (bei Erwerbseinkommen im 100-Euro-Paket enthalten) — oder höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten 0,20 €/km einfache Strecke.
- Altersvorsorge-Freibetrag für geförderte Verträge (Riester, Rürup) bis 50 Euro, seit 2023 zusätzlicher Grundfreibetrag in der Erwerbstätigen-Staffel.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bescheid-Zugang. Rückwirkend greift § 44 SGB X bis ein Jahr.
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Warum passiert das?
Die Einkommensanrechnung läuft in zwei Stufen. Erst werden vom Brutto die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherung) und dann die Freibeträge nach § 11b SGB II abgezogen. Was übrig bleibt, wird auf Ihren Regelbedarf angerechnet. Jeder Euro, der in der Freibetragsstufe fehlt, fehlt Ihnen am Monatsende.
Die Regeln sind verstreut über § 11b SGB II, die Bürgergeld-Verordnung und interne Dienstanweisungen. In der Praxis ziehen viele Sachbearbeiter pauschal nur "100 Euro" ab und vergessen, dass die Versicherungspauschale von 30 Euro bei Nicht-Erwerbseinkommen eigenständig greift. Oder sie lehnen höhere tatsächliche Werbungskosten ab, obwohl Sie mit dem Auto weit zur Arbeit fahren.
Beispiel: Herr S., 46 Jahre, Berufskraftfahrer, im aufstockenden Bürgergeld. Er fährt mit dem eigenen Pkw 25 km einfache Strecke zum Sammelplatz der Spedition, 20 Arbeitstage im Monat. Tatsächliche Fahrtkosten: 25 km × 2 × 20 × 0,20 € = 200 Euro. Das Jobcenter zieht nur den pauschalen 100-Euro-Grundfreibetrag ab. Korrekt wäre: 100 Euro Grundabsetzbetrag plus rund 185 Euro Übersteigungsbetrag für Fahrtkosten (tatsächliche Kosten abzüglich der bereits enthaltenen 15,33 Euro Werbungskostenpauschale). Monatlicher Verlust für Herrn S.: fast 185 Euro.
Solche Fehler sind keine Einzelfälle — "Freibetrag nicht korrekt" ist in der Sozialberatung der häufigste Widerspruchsgrund bei Einkommensbescheiden.
Ihre Rechte konkret
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Grundabsetzbetrag 100 Euro bei Erwerbseinkommen (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Wird bei jedem Erwerbseinkommen abgezogen — egal ob Minijob, Teilzeit, Vollzeit. Darin enthalten: Werbungskostenpauschale (15,33 Euro), Versicherungspauschale (30 Euro) und ein pauschaler Anteil für private Altersvorsorge.
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Versicherungspauschale 30 Euro für Nicht-Erwerbseinkommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V). Bei Rente, Krankengeld, ALG I oder Unterhalt gilt der 100-Euro-Grundabsetzbetrag nicht — dafür greift die 30-Euro-Pauschale eigenständig pro Person und Monat.
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Höhere tatsächliche Werbungskosten statt Pauschale (§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Übersteigen Ihre tatsächlichen Kosten die in den 100 Euro enthaltenen 15,33 Euro, ist der Übersteigungsbetrag zusätzlich abzusetzen. Typische Posten: Fahrtkosten mit 0,20 € pro Kilometer einfacher Strecke (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Bürgergeld-V), Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeitrag, Werkzeuge.
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Altersvorsorge-Freibetrag bis 50 Euro (§ 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Beiträge zu geförderten Verträgen (Riester, Rürup) sind bis maximal 50 Euro pro Monat zusätzlich zum Grundabsetzbetrag abziehbar.
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Erwerbstätigen-Staffel ab 100 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II). Oberhalb der 100 Euro gelten zusätzliche prozentuale Freibeträge (20 % und 30 %). Details siehe Schwester-Seite "Erwerbstätigenfreibetrag falsch berechnet". Diese Seite behandelt die Basisfreibeträge aus Absatz 1 und 2.
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Kinder-Freibeträge. Schüler-Ferienjobs bis 2.400 Euro pro Jahr bleiben nach § 1 Abs. 4 Bürgergeld-V anrechnungsfrei. Kindergeld wird dem Kind zugeordnet (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II).
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Widerspruchsrecht (§ 84 SGG). Fehlerhafte Freibetragsberechnung ist ein klassischer Widerspruchsgrund. Für Altbescheide greift § 44 SGB X (bis ein Jahr rückwirkend).
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat die Logik der Freibeträge mehrfach bestätigt: Die Pauschalen sind bewusst niedrig angesetzt, im Gegenzug dürfen höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere für Fahrtkosten bei weiten Arbeitswegen. Wer glaubhaft macht, dass der öffentliche Nahverkehr nicht zumutbar ist (Schichtzeiten, fehlende Verbindungen, unzumutbare Fahrzeit), darf die 0,20 €/km als tatsächliche Kosten abrechnen (BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R).
Zur Versicherungspauschale hat die Rechtsprechung klargestellt, dass diese auch dann abzusetzen ist, wenn die konkreten Versicherungsbeiträge niedriger sind — die 30 Euro sind eine echte Pauschale ohne Nachweispflicht, solange mindestens eine angemessene Versicherung besteht (BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R).
Für Berufskraftfahrer und andere Beschäftigte mit hohen Fahrtkosten gilt: Die pauschale Abwehr "die 100 Euro enthalten doch schon die Werbungskosten" trägt nicht, wenn die tatsächlichen Kosten den Pauschalanteil um ein Vielfaches übersteigen. Der Übersteigungsbetrag ist zusätzlich zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R).
Widersprüche gegen fehlerhafte Freibetragsberechnungen haben eine überdurchschnittlich hohe Erfolgsquote, weil die Fehler meist offensichtlich im Berechnungsbogen sichtbar werden.
So gehen Sie jetzt vor
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Berechnungsbogen anfordern und öffnen. Jeder Bürgergeld-Bescheid enthält im Anhang einen detaillierten Berechnungsbogen. Suchen Sie den Block "Einkommen" und darin die Zeilen "Absetzbeträge" oder "Freibeträge". Wenn der Bogen fehlt, fordern Sie ihn nach § 25 SGB X an (Akteneinsicht).
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Einkommensart einordnen. Haben Sie Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt, selbstständige Tätigkeit) oder Nicht-Erwerbseinkommen (Rente, Krankengeld, ALG I, Unterhalt)? Davon hängt ab, ob 100 Euro Grundabsetzbetrag oder 30 Euro Versicherungspauschale greifen.
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Tatsächliche Werbungskosten berechnen. Bei Erwerbseinkommen: Rechnen Sie Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeitrag zusammen. Fahrtkosten: km einfache Strecke × 2 × Arbeitstage × 0,20 Euro. Übersteigt das Ergebnis 15,33 Euro pro Monat? Dann haben Sie Anspruch auf den Übersteigungsbetrag zusätzlich zum Grundabsetzbetrag.
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Altersvorsorge prüfen. Haben Sie einen Riester- oder Rürup-Vertrag? Legen Sie den letzten Kontoauszug oder die Jahresbescheinigung bereit — bis 50 Euro pro Monat sind zusätzlich abziehbar.
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Soll-Ist-Vergleich aufstellen. Schreiben Sie nebeneinander: "Das müsste abgezogen werden" versus "Das hat das Jobcenter abgezogen". Die Differenz ist Ihr monatlicher Schaden.
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Widerspruch einlegen — schriftlich, fristgerecht. Innerhalb eines Monats nach Bescheid-Zugang, formlos per Brief oder Fax. Faustformel: "Ich lege gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein. Die Freibeträge nach § 11b SGB II wurden nicht vollständig berücksichtigt. Begründung folgt." Das wahrt die Frist.
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Begründung nachreichen mit Belegen. Nachweis der Fahrtkosten (Tankbelege, Arbeitszeitnachweis, Route), Nachweis der Altersvorsorge, Nachweis Versicherungspolice. Beziehen Sie sich konkret auf § 11b SGB II und die jeweilige Ziffer.
Typische Fehler vermeiden
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Fehler 1: Grundabsetzbetrag nicht bei Minijob. Manche Jobcenter behaupten, bei 450-/520-Euro-Minijobs gelte der 100-Euro-Freibetrag nicht, weil die Summe zu niedrig sei. Das ist falsch. Der Grundabsetzbetrag gilt bei jedem Erwerbseinkommen, unabhängig von dessen Höhe. Aus 200 Euro Minijob werden nach Abzug 100 Euro anrechenbar — oft reicht das, um die Kürzung komplett zu kippen.
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Fehler 2: Versicherungspauschale wird nicht neben den 100 Euro abgezogen. Richtig ist: Bei Nicht-Erwerbseinkommen (Rente, Krankengeld, Unterhalt) greifen 30 Euro Versicherungspauschale eigenständig. Bei Erwerbseinkommen sind die 30 Euro im 100-Euro-Paket pauschal enthalten — aber nur dann. Viele Jobcenter ziehen bei Rentnern mit Minirente nur die 100 Euro ab (die dort gar nicht greifen) und "vergessen" die 30 Euro komplett.
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Fehler 3: Tatsächliche Werbungskosten pauschal abgelehnt. "Die 100 Euro decken alles ab" — diese Standardantwort ist rechtswidrig, sobald Ihre tatsächlichen Kosten den Pauschalanteil von 15,33 Euro überschreiten. Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Legen Sie Belege vor und fordern Sie den Übersteigungsbetrag.
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Fehler 4: Fahrtkosten pauschal abgelehnt wegen "ÖPNV zumutbar". Das Jobcenter darf Sie nicht auf öffentliche Verkehrsmittel verweisen, wenn diese objektiv nicht nutzbar sind (Schichtdienst vor 5 Uhr, Fahrzeit über 2,5 Stunden einfach, keine Verbindung). Hier greift die 0,20 €/km-Regel für das eigene Auto.
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Fehler 5: Altersvorsorge-Freibetrag vergessen. Wenn Sie einen Riester- oder Rürup-Vertrag bedienen und das im Antrag angegeben haben, müssen bis zu 50 Euro pro Monat zusätzlich abgezogen werden. Ein Blick in den Berechnungsbogen zeigt: Taucht die Zeile "Altersvorsorge" überhaupt auf? Wenn nein — Widerspruchsgrund.
Häufige Fragen
Bekomme ich die 100 Euro Grundabsetzbetrag auch bei einem 200-Euro-Minijob?
Ja. Der Grundabsetzbetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II gilt bei jedem Erwerbseinkommen, unabhängig von dessen Höhe. Aus 200 Euro Minijob werden nach Abzug 100 Euro anrechenbar. Der Absetzbetrag kann nur nie höher sein als das Einkommen selbst — bei 80 Euro Einkommen werden eben nur 80 Euro abgesetzt, nichts wird "negativ" verrechnet.
Gilt die 30-Euro-Versicherungspauschale auch zusätzlich zu den 100 Euro Grundabsetzbetrag?
Nicht in dieser Kombination. Bei Erwerbseinkommen sind die 30 Euro Versicherungspauschale bereits in den 100 Euro pauschal enthalten. Bei Nicht-Erwerbseinkommen (Rente, Krankengeld, ALG I, Unterhalt) greift der 100-Euro-Grundabsetzbetrag nicht — dafür wird die 30-Euro-Pauschale eigenständig abgezogen. Wichtig: Haben Sie parallel Erwerbs- und Nicht-Erwerbseinkommen, gelten beide Regeln nebeneinander, jede für ihre Einkommensart.
Wie rechne ich meine Fahrtkosten korrekt aus?
Einfache Strecke in Kilometern × 2 × Arbeitstage pro Monat × 0,20 Euro. Beispiel Herr S.: 25 km × 2 × 20 × 0,20 € = 200 Euro. Davon sind die im Grundabsetzbetrag enthaltenen 15,33 Euro bereits abgegolten, der Übersteigungsbetrag von rund 184,67 Euro ist zusätzlich absetzbar. Heben Sie Tankbelege, Arbeitszeitnachweise und eine Routenplanung auf — das Jobcenter prüft stichprobenartig.
Kann ich höhere Werbungskosten geltend machen, obwohl ich nur einen Minijob habe?
Ja. Die Regel "tatsächliche Werbungskosten statt Pauschale" aus § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II gilt unabhängig von der Einkommenshöhe. Selbst bei einem 300-Euro-Minijob können Sie 180 Euro Fahrtkosten geltend machen, wenn sie tatsächlich anfallen. Die Pauschale von 15,33 Euro ist die Mindestannahme — mehr ist mit Belegen immer möglich.
Was, wenn das Jobcenter meine Belege nicht anerkennt?
Sie haben Anspruch auf eine begründete Entscheidung (§ 35 SGB X). Fordern Sie schriftlich, dass das Jobcenter genau benennt, welche Belege fehlen oder warum sie nicht anerkannt werden. Oft stellt sich dann heraus, dass nur eine Unterlage fehlt — etwa ein aktueller Arbeitszeitnachweis. Nachreichen und erneut beantragen. Bleibt die Ablehnung, ist der Widerspruch der nächste Schritt.
Greift der Altersvorsorge-Freibetrag auch bei der privaten, nicht geförderten Rentenversicherung?
Nein. § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II verlangt ausdrücklich eine staatlich geförderte Altersvorsorge — also Riester- oder Rürup-Vertrag. Normale private Rentenversicherungen zählen nicht. Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Steht "Zulagenberechtigt" oder "Förderung nach § 10a EStG" im Vertrag? Dann greift der Freibetrag bis 50 Euro pro Monat zusätzlich.
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Wenn Ihr Einkommensbescheid auch nur einen dieser Fehler enthält, sind das schnell 50 bis 200 Euro Verlust pro Monat — und über ein Jahr gerechnet vierstellige Summen. Die gute Nachricht: Freibetragsfehler lassen sich im Berechnungsbogen fast immer klar nachweisen, und Sozialgerichte korrigieren hier regelmäßig zugunsten der Leistungsberechtigten.
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