Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Warum das Jobcenter sie oft zu Unrecht als Einkommen anrechnet
Sie trainieren die Jugendmannschaft, geben Nachhilfe im Verein oder engagieren sich in der Flüchtlingshilfe — und bekommen dafür eine kleine Aufwandsentschädigung. Das Jobcenter hat Ihnen diese Einnahme voll als Einkommen angerechnet und Ihr Bürgergeld gekürzt? In sehr vielen Fällen ist das schlicht falsch. Für Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen gelten klare Freibeträge, die das Jobcenter übersehen oder nicht korrekt berechnen darf.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ist bis 3.000 € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei — und im Bürgergeld nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.
- Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) beträgt 840 € im Jahr und ist ebenfalls freigestellt.
- Nur Beträge über diesen Freibeträgen zählen als Einkommen — und auch dann greifen weitere Absetzbeträge nach § 11b SGB II.
- Häufiger Fehler: Das Jobcenter rechnet die volle Aufwandsentschädigung an, als wäre sie ein Mini-Job oder reguläres Einkommen.
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bescheid-Zugang. Danach bleibt nur der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
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Warum passiert das?
Im Bürgergeld gilt der Grundsatz: Alle Einnahmen in Geld sind Einkommen und werden angerechnet (§ 11 SGB II). Aber der Gesetzgeber hat bewusste Ausnahmen geschaffen — und § 11a Abs. 3 SGB II gehört dazu. Dort heißt es sinngemäß: Einnahmen, die nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, werden nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit sie die dortigen Freibeträge nicht überschreiten.
Das ist kein Gnadenakt, sondern gesetzlich zwingend. Der Sinn dahinter: Ehrenamtliches Engagement soll nicht durch die Einkommensanrechnung im Bürgergeld bestraft werden. Trainerinnen, Betreuer, Ausbilder, Chorleiter, ehrenamtliche Pfleger oder Vorstandsmitglieder eines gemeinnützigen Vereins leisten einen gesellschaftlichen Beitrag, den der Staat steuerrechtlich privilegiert — und sozialrechtlich nachzieht.
Beispiel: Frau Brahmi trainiert zweimal die Woche die D-Jugend-Fußballerinnen ihres Stadtteilvereins. Dafür bekommt sie 200 € monatlich Übungsleiterpauschale, also 2.400 € im Jahr. Das Jobcenter rechnet diese 200 € jeden Monat voll auf ihr Bürgergeld an — mit der Begründung, es handele sich um "Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit". Das ist rechtlich nicht haltbar: 2.400 € liegen deutlich unter dem Freibetrag von 3.000 €, also bleibt auf Bürgergeld-Seite null Anrechnung.
Warum macht das Jobcenter das trotzdem? Meist aus zwei Gründen. Erstens: Die Software rechnet jede gemeldete Einnahme erst einmal voll an, bis ein Sachbearbeiter aktiv einen Freistellungstatbestand einträgt. Zweitens: Der Unterschied zwischen "steuerfreier Aufwandsentschädigung" und "Mini-Job" wird in der Praxis oft verwischt — obwohl beides völlig anders behandelt wird.
Ihre Rechte konkret
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Übungsleiterpauschale bis 3.000 €/Jahr freigestellt (§ 3 Nr. 26 EStG i.V.m. § 11a Abs. 3 SGB II). Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar — also z. B. Sporttrainer im Verein, Dozentin an der Volkshochschule, Chorleiterin, Jugendgruppenbetreuer, ehrenamtliche Pflegekraft. Voraussetzung: Die Tätigkeit ist für eine gemeinnützige, kirchliche oder öffentliche Einrichtung.
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Ehrenamtspauschale bis 840 €/Jahr freigestellt (§ 3 Nr. 26a EStG i.V.m. § 11a Abs. 3 SGB II). Diese Pauschale greift für andere ehrenamtliche Tätigkeiten ohne pädagogische Komponente — z. B. Schatzmeister im Verein, Platzwart, Schöffe, ehrenamtlicher Vorstand einer gemeinnützigen Organisation.
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Jahresfreibetrag, nicht Monatsfreibetrag. Der Betrag von 3.000 € bzw. 840 € gilt pro Kalenderjahr. Er muss im Bürgergeld auf den Bewilligungszeitraum umgerechnet werden — nicht pauschal durch zwölf geteilt, sondern mit Blick auf den tatsächlichen Zufluss. Die Bedarfsgemeinschaft (alle Personen in einem Haushalt, deren Einkommen gemeinsam angerechnet wird) spielt dabei keine Rolle; der Freibetrag ist persönlich.
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Absetzbeträge nach § 11b SGB II auf den Überschuss. Liegt die Aufwandsentschädigung über dem Freibetrag, wird nur der übersteigende Teil geprüft. Auf diesen Teil sind die allgemeinen Absetzbeträge anwendbar — Werbungskosten, Versicherungspauschale 30 €, bei Erwerbscharakter ggf. Grundfreibetrag 100 € plus Erwerbstätigenfreibetrag.
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Kombination beider Freibeträge. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale können nicht für dieselbe Tätigkeit kombiniert werden. Wer aber zwei verschiedene Ehrenämter hat (z. B. Trainer und Schatzmeister), kann beide Freibeträge parallel nutzen.
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Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats. Gegen jeden Bewilligungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbescheid, der die Pauschale falsch anrechnet, können Sie kostenfrei Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden greift der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mit bis zu einem Jahr Rückwirkung.
Aktuelle Rechtsprechung
Die sozialgerichtliche Linie zur Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ist eindeutig: Was steuerrechtlich nach § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG freigestellt ist, bleibt über § 11a Abs. 3 SGB II auch im Bürgergeld unangetastet. Das Bundessozialgericht hat betont, dass es auf den Charakter der Zahlung ankommt — nicht darauf, ob sie im Einzelfall als "Gehalt" oder "Aufwandsersatz" bezeichnet wird (BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R).
Auch zur Abgrenzung Ehrenamt / Mini-Job gibt es gefestigte Leitlinien: Eine Tätigkeit, die den steuerrechtlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG genügt, darf nicht ohne Weiteres gleichzeitig als reguläres Erwerbseinkommen behandelt werden. Die Sozialgerichte verlangen vom Jobcenter eine sorgfältige Einzelfallprüfung und eine transparente Begründung im Bescheid (BSG, Urteil vom 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R; BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R).
Zur Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigungen — etwa für Mitglieder eines Stadt- oder Gemeinderats — ist die Rechtslage differenzierter. Teile der Entschädigung sind steuerrechtlich nach § 3 Nr. 12 EStG begünstigt und können entsprechend auch im SGB II privilegiert sein; maßgeblich ist die konkrete landesrechtliche Regelung und die Aufteilung in steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil. Eine konkrete bundesgerichtliche Leitentscheidung speziell zu dieser Konstellation liegt aktuell nicht vor; die Bewertung erfolgt einzelfallbezogen.
In der Praxis heißt das: Wer sich auf § 11a Abs. 3 SGB II beruft und die Zahlungshöhe plus Verwendungszweck sauber dokumentiert, hat sehr gute Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren.
So gehen Sie jetzt vor
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Bescheid und Berechnungsbogen ansehen. Suchen Sie die Zeile, in der die Aufwandsentschädigung auftaucht. Wird sie unter "Einkommen aus selbständiger Tätigkeit", "Mini-Job" oder "sonstige Einnahmen" geführt? Das ist der erste Alarmpunkt. Korrekt wäre ein expliziter Hinweis auf § 11a Abs. 3 SGB II und die Freistellung.
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Jahressumme ausrechnen. Multiplizieren Sie den Monatsbetrag mit 12 — oder ziehen Sie die tatsächlichen Zuflüsse aus Kontoauszügen und Vereinsbescheinigung zusammen. Liegt die Summe unter 3.000 € (Übungsleiter) oder 840 € (sonstige Ehrenämter), darf im Bürgergeld gar nichts angerechnet werden.
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Bescheinigung des Vereins einholen. Lassen Sie sich vom Verein oder Träger schriftlich bestätigen, dass die Zahlung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG geleistet wird. Diese Bescheinigung ist das wichtigste Beweisstück.
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Widerspruch einlegen — schriftlich, fristgerecht. Innerhalb eines Monats nach Bescheid-Zugang, formlos per Brief, Fax oder persönlich mit Eingangsstempel. Musterformulierung: "Ich lege gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein. Die angerechnete Übungsleiterpauschale liegt mit [X €] unter dem Jahresfreibetrag von 3.000 € nach § 3 Nr. 26 EStG und ist nach § 11a Abs. 3 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Begründung folgt."
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Begründung nachreichen. Legen Sie Bescheinigung des Vereins, Kontoauszüge und die Rechenkette bei. Verweisen Sie klar auf § 11a Abs. 3 SGB II und die Freibetragsgrenze.
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Bescheid prüfen lassen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a fällt — oder wie der Jahresfreibetrag umzurechnen ist — sollten Sie den Bescheid fachkundig prüfen lassen, bevor die Widerspruchsfrist abläuft.
Typische Fehler vermeiden
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Fehler 1: Pauschale komplett als Einkommen angerechnet. Das Jobcenter setzt 200 € monatlich als "sonstige Einnahme" an, ohne die Jahresgrenze von 3.000 € überhaupt zu prüfen. Rechtlich falsch — die Freistellung nach § 11a Abs. 3 SGB II greift automatisch, nicht auf Antrag.
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Fehler 2: Übungsleitertätigkeit als Mini-Job gewertet. Manche Sachbearbeiter behandeln die Aufwandsentschädigung wie einen 538-€-Job und ziehen nur den Grundfreibetrag von 100 € ab. Das ist doppelt falsch: Erstens ist die Tätigkeit kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, zweitens gelten die §-11a-Freibeträge eigenständig und vorrangig.
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Fehler 3: Aufwandsentschädigung aus dem Stadtrat nicht freigestellt. Kommunale Mandatsträger erhalten häufig gemischte Entschädigungen (steuerfreier Teil + steuerpflichtiger Teil). Wird pauschal alles angerechnet, ohne die Aufteilung nach § 3 Nr. 12 EStG und landesrechtlichen Regelungen zu prüfen, ist der Bescheid fehlerhaft.
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Fehler 4: Freibetrag monatsweise statt jährlich gedacht. Einige Jobcenter setzen 250 € pro Monat (3.000 €/12) als Obergrenze an und rechnen jeden Euro darüber sofort an. Das widerspricht der Jahresbetrachtung — wer in einem Monat 400 € und im nächsten 0 € bekommt, liegt jahresbezogen trotzdem unter der Grenze.
Häufige Fragen
Ich trainiere ehrenamtlich im Fußballverein und bekomme 200 € pro Monat. Darf das Jobcenter das als Einkommen anrechnen?
Nein. 200 € × 12 Monate = 2.400 € im Jahr — und damit unter dem Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € nach § 3 Nr. 26 EStG. Nach § 11a Abs. 3 SGB II bleibt der Betrag komplett aus der Einkommensanrechnung draußen. Das Jobcenter darf weder einen Teil noch die volle Summe auf Ihr Bürgergeld anrechnen.
Was passiert, wenn ich über den Freibetrag komme — etwa 4.000 € Übungsleiterpauschale pro Jahr?
Nur der Überschuss zählt. Bei 4.000 € Jahreseinnahme sind 3.000 € freigestellt, die restlichen 1.000 € werden geprüft. Auf diesen Teil können Sie Werbungskosten absetzen (z. B. Fahrten zum Training, Sportkleidung, Fortbildung). Und je nach Ausgestaltung der Tätigkeit greifen weitere Absetzbeträge nach § 11b SGB II.
Gilt die Pauschale auch, wenn ich für eine Kirche oder einen anderen Träger arbeite?
Ja. Begünstigt sind Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das schließt Kirchengemeinden, Sportvereine, Wohlfahrtsverbände, Volkshochschulen, Musikschulen und ähnliche Träger ein. Nicht begünstigt sind private Firmen oder nicht eingetragene Vereine ohne Gemeinnützigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?
Die Übungsleiterpauschale (3.000 €/Jahr) gilt für Tätigkeiten mit pädagogischem, betreuerischem, pflegerischem oder ausbildendem Charakter — Trainer, Dozent, Chorleiter, Pflegehelfer. Die Ehrenamtspauschale (840 €/Jahr) gilt für andere ehrenamtliche Funktionen — Schatzmeister, Vorstandsmitglied, Platzwart, Schiedsrichter-Obmann. Für dieselbe Tätigkeit darf nur eine der beiden Pauschalen genutzt werden; bei zwei verschiedenen Ehrenämtern sind beide parallel möglich.
Kann ich Widerspruch einlegen, wenn die Monatsfrist schon abgelaufen ist?
Nicht mehr als klassischen Widerspruch. Aber: Bei falscher Rechtsanwendung greift der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Damit können bestandskräftige Bescheide bis zu ein Jahr rückwirkend korrigiert werden. Die zu viel angerechneten Beträge werden dann nachgezahlt. Das ersetzt den Widerspruch nicht vollwertig, rettet aber Geld, das Ihnen zusteht.
Muss ich die Aufwandsentschädigung dem Jobcenter überhaupt melden?
Ja. Auch freigestellte Einnahmen unterliegen der Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I. Das Jobcenter muss wissen, woher Geld auf Ihrem Konto kommt — es entscheidet dann über die Freistellung. Wer die Zahlung verschweigt und später entdeckt wird, riskiert eine rückwirkende Aufhebung und Erstattungsforderung, auch wenn materiell kein Anrechnungsgrund bestand.
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Wenn das Jobcenter Ihre Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale angerechnet hat und Ihr Bürgergeld entsprechend gekürzt wurde, zählt jeder Tag — die Widerspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bescheid-Zugang. Laden Sie den Bescheid einfach hoch. Wir prüfen, ob § 11a Abs. 3 SGB II korrekt angewendet wurde, und sagen Ihnen, ob sich ein Widerspruch lohnt.