Bürgergeld abgelehnt, weil das Einkommen angeblich zu hoch ist
Sie haben einen Erstantrag auf Bürgergeld gestellt — und bekommen eine Ablehnung. Begründung: Ihr Einkommen decke den Bedarf. Für viele Familien ist das ein Schock, denn sie kommen mit dem Geld nicht über den Monat. Die gute Nachricht: Ablehnungen wegen Einkommen beruhen sehr oft auf Rechenfehlern, die sich mit einem Widerspruch angreifen lassen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Das Jobcenter stellt Ihren Bedarf fest (Regelbedarf plus Mehrbedarfe plus Kosten der Unterkunft) und zieht davon Ihr bereinigtes Einkommen ab.
- Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf der Antrag abgelehnt werden (§ 7, § 19, § 11 SGB II).
- Angerechnet wird ausschließlich Netto-Einkommen nach Abzug aller Freibeträge (§ 11b SGB II).
- In der Bedarfsgemeinschaft (alle Personen, deren Einkommen gemeinsam gerechnet wird) hat jede erwerbstätige Person eigene Freibeträge.
- Einmalige Einnahmen wie Steuererstattung oder Abfindung sind auf sechs Monate zu strecken (§ 11 Abs. 3 SGB II).
- Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bescheid-Zugang (§ 84 SGG).
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Warum passiert das?
Bei jedem Erstantrag führt das Jobcenter eine sogenannte Bedarfsberechnung durch. Das ist im Grunde eine Rechenaufgabe mit zwei Seiten: Auf der einen Seite steht der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, auf der anderen das anrechenbare Einkommen. Liegt der Bedarf höher, gibt es Bürgergeld — zumindest aufstockend. Liegt das Einkommen höher, wird der Antrag abgelehnt.
Das Problem: Diese Rechnung wird im Jobcenter selten sauber durchgezogen. Typische Fehlerquellen sind Brutto-Netto-Verwechslungen, vergessene Werbungskosten, falsch angewandte Freibeträge, doppelt angerechnetes Kindergeld oder eine einmalige Einnahme, die nicht auf sechs Monate verteilt wurde. Bei einer Aufstocker-Familie kommen schnell mehrere Fehler zusammen.
Beispiel: Familie Kurz aus Duisburg. Vater (Vollzeit Lager, 2.400 € brutto), Mutter (450-Euro-Minijob), drei Kinder (4, 8, 12 Jahre). Monatsmiete warm 1.180 €. Der Bedarf der fünfköpfigen Familie liegt 2025 bei etwa 2.710 € (Regelbedarfe) + 1.180 € (KdU) = rund 3.890 €. Das Jobcenter lehnt den Antrag ab und schreibt: „Ihr Einkommen übersteigt den Bedarf." Rechnet aber den Vater-Brutto-Lohn von 2.400 € voll an, addiert den Minijob, addiert das Kindergeld für drei Kinder — und vergisst dabei Werbungskosten, Versicherungspauschale und den Erwerbstätigenfreibetrag. So entsteht ein Papier-Einkommen von fast 4.000 €. Tatsächlich bleiben der Familie nach korrekter Rechnung nur rund 2.350 € bereinigtes Einkommen — die Ablehnung ist rechtswidrig, der Anspruch liegt bei gut 1.500 € pro Monat.
Solche Fehler sind keine Böswilligkeit, sondern Systemroutine. Massenbearbeitung, veraltete Software, Mitarbeiter mit hoher Fallzahl — und eine Einkommensermittlung, die juristisch anspruchsvoller ist als viele Sachbearbeiter glauben.
Ihre Rechte konkret
1. Anspruch auf korrekte Bedarfsberechnung (§ 19 SGB II). Das Jobcenter muss den Bedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft vollständig ermitteln: Regelbedarf nach § 20 SGB II, Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (z. B. Alleinerziehende, Schwangerschaft, Warmwasser), und Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Fehlt ein Posten, ist die Rechnung fehlerhaft.
2. Nur Netto-Einkommen zählt (§ 11b SGB II). Vom Bruttolohn werden abgezogen: Steuern, Pflicht-Sozialversicherung, Werbungskostenpauschale 15,33 €, Versicherungspauschale 30 €, Altersvorsorgebeiträge und — bei Erwerbseinkommen — der Erwerbstätigenfreibetrag.
3. Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB II). Auf das Einkommen über 100 € gibt es gestaffelte Freibeträge: 20 % zwischen 100 € und 1.000 €, 30 % zwischen 520 € und 1.000 € bei Kindern im Haushalt, 10 % zwischen 1.000 € und 1.200 € (mit Kindern bis 1.500 €). Diese Staffel wird in Ablehnungsbescheiden regelmäßig übersehen oder falsch angewandt.
4. Partner-Einkommen mit eigenen Freibeträgen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Jede erwerbstätige Person in der Bedarfsgemeinschaft hat eigene Absetz- und Freibeträge. Das Jobcenter darf das Partner-Einkommen nicht brutto über den Kamm ziehen — auch der Partner-Minijob bringt eigene 100 € Grundfreibetrag plus 20-%-Staffel.
5. Kindergeld zählt beim Kind, nicht bei den Eltern (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Das Kindergeld wird dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Bedarfs benötigt wird. Reicht der Kinder-Bedarf nicht aus, „wandert" der Rest zu den Eltern. Eine pauschale Doppelanrechnung (einmal beim Elternteil, einmal beim Kind) ist unzulässig.
6. Einmalige Einnahmen strecken (§ 11 Abs. 3 SGB II). Steuererstattung, Abfindung, Erbschaft, Nachzahlung: Diese Einmalbeträge dürfen nicht in einem Monat angerechnet werden, sondern sind auf sechs Monate zu verteilen. Eine Ablehnung mit dem Argument „Sie haben gerade 3.000 € Steuererstattung bekommen" ist deshalb in den allermeisten Fällen falsch.
7. Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats (§ 84 SGG). Gegen jeden Ablehnungsbescheid können Sie formlos Widerspruch einlegen. Ein Satz genügt, um die Frist zu wahren. Die Begründung können Sie nachreichen.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat wiederholt betont, dass die Einkommensanrechnung nach §§ 11 ff. SGB II streng netto zu erfolgen hat. Eine pauschale Anrechnung des Bruttolohns ist mit der Einkommensermittlungsvorschrift nicht vereinbar; alle Absetzbeträge sind zu berücksichtigen, auch wenn sie der Antragsteller nicht ausdrücklich geltend macht (BSG, Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 24/21 R).
Zur Verteilung einmaliger Einnahmen haben die Sozialgerichte klare Leitlinien gezogen: Eine einmalige Einnahme, die den Bedarf nur in einem Monat übersteigen würde, darf den Anspruch nicht auf einen Schlag „auf null" setzen. Stattdessen ist eine Verteilung auf mindestens sechs Monate vorzunehmen, um eine fortdauernde Bedarfssicherung zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 9/20 R).
Auch zur horizontalen Bedarfsberechnung in der Bedarfsgemeinschaft gibt es gefestigte Rechtsprechung: Das Einkommen ist im Verhältnis der Einzelbedarfe auf die Mitglieder zu verteilen, nicht pauschal einem Elternteil zugeschlagen. Kindergeld ist vorrangig dem Kind zuzurechnen und wandert nur bei Überschuss zu den Eltern (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 R).
So gehen Sie jetzt vor
1. Zugangsdatum sichern. Umschlag, Postident oder Postfach-Eingang prüfen. Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist für den Widerspruch. Bei Zustellung per einfachem Brief gilt die Drei-Tage-Fiktion ab Abgabe zur Post.
2. Berechnungsbogen suchen. Der Bedarfsberechnungs-Anhang steht meist auf den letzten Seiten des Ablehnungsbescheids. Dort finden Sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Bedarfs-Zeile und eine Einkommens-Zeile.
3. Bedarf nachrechnen. Regelbedarfe 2025: 563 € (alleinstehend bzw. Haushaltsvorstand), 506 € (Partner), 471 € (Jugendliche 14–17), 390 € (Kinder 6–13), 357 € (Kinder 0–5). Mehrbedarfe dazu (Warmwasser ca. 2,3 %, Alleinerziehende bis 60 %). Und die tatsächliche Warmmiete, sofern angemessen. Zusammen ist das Ihr Familienbedarf.
4. Einkommen Schritt für Schritt bereinigen. Pro erwerbstätiger Person: Brutto → Netto → minus 100 € Grundfreibetrag → minus Versicherungspauschale (sofern nicht schon im Grundfreibetrag) → minus Erwerbstätigenfreibetrag nach Staffel. Das Ergebnis ist das anrechenbare Einkommen.
5. Kindergeld beim Kind prüfen. Pro Kind: Wird der Kinderbedarf durch Kindergeld + Kinderzuschlag + Unterhalt bereits gedeckt? Nur der Überschuss wandert zu den Eltern.
6. Widerspruch einlegen — sofort. Kurzer Brief an das Jobcenter: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung folgt innerhalb von vier Wochen." Einwurf-Einschreiben oder persönlich mit Stempel.
7. Vorläufige Leistung beantragen. Parallel zum Widerspruch können Sie einen Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 2 SGG stellen, wenn Miete und Lebensunterhalt akut gefährdet sind. Das Gericht entscheidet oft innerhalb weniger Wochen.
Typische Fehler vermeiden
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Brutto-Anrechnung schlucken. Wenn im Bescheid plötzlich Zahlen stehen, die verdächtig nahe am Brutto liegen — das ist fast nie korrekt. Immer mit der Gehaltsabrechnung (Auszahlungsbetrag) abgleichen.
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Werbungskosten und Pauschalen „nicht bemerken". Die 15,33 € Werbungskostenpauschale und die 30 € Versicherungspauschale sind automatisch abzuziehen. Fehlen sie im Bescheid, rechnet das Jobcenter zu hoch.
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Einmalzahlung voll durchrechnen lassen. Eine Steuererstattung oder Abfindung im Antragsmonat kippt die Berechnung nur, wenn das Jobcenter gegen die Sechs-Monats-Regel verstößt. Das ist angreifbar.
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Kindergeld doppelt anrechnen. Kindergeld beim Elternteil und gleichzeitig beim Kind? Das ist ein klassischer Rechenfehler. Das Kindergeld gehört erst einmal zum Kind.
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Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Auch wenn Ihnen die Rechnung nicht passt: Ohne fristgerechten Widerspruch wird der Bescheid bestandskräftig. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist später zwar möglich, aber aufwendiger.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen dieser Ablehnungs-Seite und „Einkommen falsch angerechnet"?
Diese Seite greift, wenn Ihr Erstantrag (oder Weiterbewilligungsantrag) komplett abgelehnt wurde, weil das Jobcenter Bedarf und Einkommen im Gesamtbild gegenüberstellt und zum Schluss „Bedarf gedeckt" kommt. Unsere Schwester-Seite einkommen-falsch-angerechnet behandelt laufende Bescheide, bei denen das Bürgergeld bewilligt, aber das Einkommen innerhalb der Berechnung fehlerhaft angesetzt wird. Die Rechtsgrundlagen überschneiden sich, die Angriffsrichtung ist aber anders.
Mein Partner verdient zu viel — gibt es trotzdem Bürgergeld?
Oft ja. Wenn in der Bedarfsgemeinschaft Kinder leben, ist der Gesamtbedarf hoch, während der Partner eigene Freibeträge hat. Typische Aufstocker-Konstellation: Vollzeitlohn Partner, Minijob Partnerin, zwei bis drei Kinder — da bleibt fast immer ein Restanspruch. Prüfen Sie, ob der Partner-Brutto-Lohn korrekt auf Netto heruntergerechnet und um Erwerbstätigenfreibeträge bereinigt wurde.
Das Jobcenter rechnet eine Steuererstattung voll im Zuflussmonat an. Ist das erlaubt?
Nein, regelmäßig nicht. Nach § 11 Abs. 3 SGB II sind einmalige Einnahmen, die den Monatsbedarf übersteigen, auf sechs Monate zu verteilen. Eine Steuererstattung von 3.000 € wird also rechnerisch mit 500 € pro Monat angesetzt, nicht mit 3.000 € im Zuflussmonat. Mehr dazu auf unserer Schwester-Seite einmalige-einnahmen-falsch-verteilt.
Wird mein Kindergeld doppelt angerechnet?
Das kommt vor, ist aber ein Rechenfehler. Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II Einkommen des Kindes, soweit es zur Deckung seines Bedarfs benötigt wird. Nur der Überschuss wandert zu den Eltern. Wenn das Jobcenter das Kindergeld pauschal beim Elternteil anrechnet und zusätzlich den Kinderbedarf ohne Kindergeld-Gutschrift ansetzt, ist das falsch. Details auf kindergeld-falsch-als-einkommen.
Können Werbungskosten über den Pauschalbetrag hinaus angesetzt werden?
Ja. Wer höhere tatsächliche Werbungskosten hat — etwa Fahrten zur Arbeit (0,20 €/km einfache Strecke), Arbeitsmittel, Berufskleidung — kann diese statt der Pauschale ansetzen. Das ist besonders für Pendler relevant. Näheres auf freibetraege-nicht-korrekt und erwerbstaetigenfreibetrag-falsch.
Bekomme ich während des Widerspruchs Geld?
Bei Ablehnungsbescheiden hat der Widerspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung — das Jobcenter zahlt nicht automatisch. Wenn Miete und Lebenshaltung akut gefährdet sind, stellen Sie zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b Abs. 2 SGG. Das Verfahren ist kostenfrei und kann innerhalb weniger Wochen zur vorläufigen Leistung führen.
Was, wenn die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist?
Dann greift der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Sie können bei offenkundigen Rechenfehlern rückwirkend bis zu einem Jahr (in bestimmten Konstellationen bis zu vier Jahre) eine Neuberechnung verlangen. Das ist aufwendiger als ein Widerspruch — aber oft lohnend.
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Ein Ablehnungsbescheid wegen Einkommen ist selten das letzte Wort. Die Bedarfsberechnung ist kleinteilig, die Absetzbeträge versteckt, und Aufstocker-Konstellationen mit Kindern und Partner-Einkommen sind besonders fehleranfällig. Wer die Rechnung nicht nachvollziehen kann, sollte sie fachkundig prüfen lassen — innerhalb der Monatsfrist. Oft stellt sich heraus, dass nicht zu viel Einkommen, sondern zu wenig Rechenkompetenz der Grund für die Ablehnung war.
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